Als Planungsgesellschaft, Architekt, Bauingenieur, Fachingenieur,
Planer einer Behörde/Institution oder eines Fertighaus-Generalunternehmens
heißen wir Sie herzlich willkommen.
ava24
ist ein kosten- und registrierungspflichtiger
Internet-Portal-Server für den Fachbereich Bauwesen.
Die Nutzung bleibt nur Fachkreisen vorbehalten zur Ausschreibung
von Bauleistungen nach BGB, VOL und VOB Teil A + B + C.
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und so funktioniert's: Ihr Büro anmelden - Sie erhalten Ihre Zugangskennung -
1. Ihr neues Projekt anmelden und einrichten. Neues LV über GAEB 1990 / GAEB 2000 oder
GAEB XML mit der Datenaustauschphase DA81 in das Portal reinstellen*** und frei schalten.
2. Info an Ihre Bieter per E-Mail mit Hinweis auf:
www.ava24.de
- Bieter erhalten ihre Zugangskennung
3. Bieter tragen direkt im LV-Browser ihre EP's (alt. Lohn/Mat.) ein
4. Ergebnis: Bietervergleich (Preisspiegel) auf dem Server - kein nachrechnen der Angebote
5. Online-Verhandlung mit Rabatt oder Nachlass je LV-Position möglich
6. Auftrag (Auftrags-LV wird automatisch erzeugt und dem AN im Server zurückgestellt)
7. Ihre eigenen Ausdrucke auf Wunsch per .pdf
*** Das "Reinstellen" übernimmt
ava24
vorläufig als Service für Sie.
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zur Online-Präsentation
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Ihre Teilnahmekosten im Überblick:
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Teilnahme-/Grundgebühr
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24,00 EUR jährlich
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Angebot pro Bieter
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1,45 EUR
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Wenn Sie mehr über die Anwendungs-Möglichkeiten von
ava24
erfahren wollen
oder sich registrieren möchten,
dann nehmen Sie
Kontakt
zu uns auf.
Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. MwSt.
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Rechtliche Hinweise zur Portalnutzung im papierlosen Angebotsverfahren:
Die Gebundenheit einer privatrechtlichen Offerte (Angebot) im Bauportal www.ava24.de
ist entgegen § 145 BGB für den Antragenden (Bieter) freibleibend, ohne Obligo.
Ein Vertrag kommt erst durch übereinstimmende Willenserklärungen
der Vertragsschließenden zustande; im Besonderen zeitlich nach dem Internet-Angebotsverfahren.
Der Vertrag ist regelmäßig in Papierform abzuschließen. Ausgleichend steht es jedoch
dem Gläubiger zu, die ihm angebotene Leistung - freibleibend - entgegen § 293 BGB nicht anzunehmen.
Somit kommt ein Werkvertrag durch die bloße Nutzung des Portals noch nicht zustande.
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