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Als Planungsgesellschaft, Architekt, Bauingenieur, Fachingenieur,
Planer einer Behörde/Institution oder eines Fertighaus-Generalunternehmens
heißen wir Sie herzlich willkommen.

ava24 ist ein kosten- und registrierungspflichtiger
Internet-Portal-Server für den Fachbereich Bauwesen.
Die Nutzung bleibt nur Fachkreisen vorbehalten zur Ausschreibung
von Bauleistungen nach BGB, VOL und VOB Teil A + B + C.
und so funktioniert's: Ihr Büro anmelden - Sie erhalten Ihre Zugangskennung -

1. Ihr neues Projekt anmelden und einrichten. Neues LV über GAEB 1990 / GAEB 2000 oder
GAEB XML mit der Datenaustauschphase DA81 in das Portal reinstellen*** und frei schalten.
2. Info an Ihre Bieter per E-Mail mit Hinweis auf: www.ava24.de - Bieter erhalten ihre Zugangskennung
3. Bieter tragen direkt im LV-Browser ihre EP's (alt. Lohn/Mat.) ein
4. Ergebnis: Bietervergleich (Preisspiegel) auf dem Server - kein nachrechnen der Angebote
5. Online-Verhandlung mit Rabatt oder Nachlass je LV-Position möglich
6. Auftrag (Auftrags-LV wird automatisch erzeugt und dem AN im Server zurückgestellt)
7. Ihre eigenen Ausdrucke auf Wunsch per .pdf

*** Das "Reinstellen" übernimmt ava24 vorläufig als Service für Sie.

zur Online-Präsentation
Ihre Teilnahmekosten im Überblick:

Teilnahme-/Grundgebühr 24,00 EUR jährlich
Angebot pro Bieter 1,45 EUR
Wenn Sie mehr über die Anwendungs-Möglichkeiten von ava24 erfahren wollen
oder sich registrieren möchten,

dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. MwSt.

Rechtliche Hinweise zur Portalnutzung im papierlosen Angebotsverfahren:
Die Gebundenheit einer privatrechtlichen Offerte (Angebot) im Bauportal www.ava24.de
ist entgegen § 145 BGB für den Antragenden (Bieter) freibleibend, ohne Obligo.
Ein Vertrag kommt erst durch übereinstimmende Willenserklärungen
der Vertragsschließenden zustande; im Besonderen zeitlich nach dem Internet-Angebotsverfahren.
Der Vertrag ist regelmäßig in Papierform abzuschließen. Ausgleichend steht es jedoch
dem Gläubiger zu, die ihm angebotene Leistung - freibleibend - entgegen § 293 BGB nicht anzunehmen.
Somit kommt ein Werkvertrag durch die bloße Nutzung des Portals noch nicht zustande.